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Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1075/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 3, Nr. 5 bis 8 oder Nr. 10 bis 14 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 3, Nr. 5 bis 8 oder Nr. 10 bis 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“,-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10010855

Dokumentnummer

NOR40214768

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1075/P4/NOR40214768

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