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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1073/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      Gewinnen von festem oder flüssigem Zucker;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen;
    3. Ziffer 3
      Weiterverarbeitung der unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, anfallenden Nebenprodukte;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. Ziffer 5
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      Gewinnen von nativer Stärke sowie der anfallenden Nebenprodukte;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluss;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. Ziffer 5
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung)
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV);
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV);
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 13, AAEV);
    6. Ziffer 6
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins, oder 2.
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Bei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Absatz eins und Absatz 2
      1. Litera a
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.) und den Einsatz von Chemikalien verhindernder Reinigungsverfahren;
      2. Litera b
        Einsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stofflicher Belastungsspitzen;
      3. Litera c
        Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
      4. Litera d
        Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung; Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastetete Teilströme;
      5. Litera e
        Zumindest monatliche Überwachung des Abwasserparameters Chlorid (in der Indirekt- und Direkteinleitung) und des Abwasserparameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) (in der Direkteinleitung);
      6. Litera f
        Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
        • Strichaufzählung
          vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
        • Strichaufzählung
          Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
        • Strichaufzählung
          Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
        • Strichaufzählung
          durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
        • Strichaufzählung
          Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    2. Ziffer 2
      Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Absatz eins
      1. Litera a
        Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • Strichaufzählung
          Kreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • Strichaufzählung
          Kreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • Strichaufzählung
          Kreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser,
        • Strichaufzählung
          Kreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation,
        • Strichaufzählung
          Rücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser,
        • Strichaufzählung
          innerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.,
        • Strichaufzählung
          Rücknahme des Schnitzelpresswassers in die Extraktion,
        • Strichaufzählung
          innerbetriebliche Weiterverwendung von Presswasser aus der Carbonatationskalkentwässerung,
        • Strichaufzählung
          Einbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
        sodass ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,0 m3 pro Tonne verarbeiteter Rübe erzielt wird;
      2. Litera b
        Anordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
      3. Litera c
        Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
      4. Litera d
        vom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,).
    3. Ziffer 3
      Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Absatz 2
      1. Litera a
        Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozesswässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke;
      2. Litera b
        gesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
      3. Litera c
        Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • Strichaufzählung
          Einsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung,
        • Strichaufzählung
          Einrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung,
        • Strichaufzählung
          Rücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse,
        • Strichaufzählung
          Einsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung,
        • Strichaufzählung
          Einrichtung von Kühlwasserkreisläufen,
        • Strichaufzählung
          Bevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,
        sodass ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
        • Strichaufzählung
          1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
        • Strichaufzählung
          1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
        • Strichaufzählung
          2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
        erzielt wird;
      4. Litera d
        Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
      5. Litera e
        vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG 2002).
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sperrwasser, Stickstoffentfernung, Düngeverbesserungsmittel, Klebereindickung, Futterverbesserungsmittel, Kartoffelstärkegewinnung, Maisstärkegewinnung, Kleberentwässerung

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010853

Dokumentnummer

NOR40251999

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1073/P1/NOR40251999

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