Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll § 0

Kurztitel

EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 916/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

17.03.1993

Index

59/01 EFTA

Titel

(Übersetzung)
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
StF: BGBl. Nr. 916/1993 (NR: GP XVIII RV 1063 AB 1215 S. 127. BR: AB 4590 S. 573.)

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1), nachstehend „das EWR-Abkommen” genannt, am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten *2), nachstehend „das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß” genannt, am 20. Mai 1992 in Reykjavik unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT des zu Tage getretenen Umstandes, daß einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen und das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß zu ratifizieren und daß diese Abkommen daher auf die Schweiz nicht anzuwenden sind;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen am gleichen Tag wie dieses Protokoll unterzeichnet wird;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß festgelegt werden muß;

IN ANBETRACHT des Umstandes, daß das Inkrafttreten des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß für das Fürstentum Liechtenstein besondere Bestimmungen erfordert;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit für Anpassungen des Abkommens über den Parlamentarischen Ausschuß, die sich daraus ergibt, daß die Schweiz nicht ratifiziert hat;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Protokoll zu schließen:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 915 aus 1993,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Anpassungsprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 6, Absatz 3, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10007398

Dokumentnummer

NOR11007520

Alte Dokumentnummer

N5199319746L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/916/P0/NOR11007520

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