IN ANBETRACHT des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;
IN KENNTNIS, daß die Absätze 4 (d) und 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß Bezug nehmen;
IN WEITERER KENNTNIS, daß im Absatz 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird;
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuß zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten.