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Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen Art. 11 § 2

Kurztitel

Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 91/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 11 § 2

Inkrafttretensdatum

12.02.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Anhängige Verfahren

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
    1. Ziffer eins
      die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
    2. Ziffer 2
      die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Artikel römisch zehn, auch nach dem 31. Dezember 1996.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren
    1. Ziffer eins
      nach dem 28. Februar 1993 nach Artikel römisch sechs,;
    2. Ziffer 2
      nach dem 31. Dezember 1996 nach "Art". römisch zehn.
  4. Absatz 4,Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben
    1. Ziffer eins
      auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Artikel römisch eins bis römisch sieben die bisherigen Landesgerichte,
    2. Ziffer 2
      auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Artikel römisch zehn, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien
    zuständig.
  5. Absatz 5,Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Artikel römisch zehn, auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Artikel römisch zehn, Paragraph eins, genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.
  6. Absatz 6,Absatz 5, ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Ungeachtet des Artikel römisch zehn und des Absatz eins, Ziffer 2, sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

Schlagworte

Nichtigkeitsklage

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016

Gesetzesnummer

10001250

Dokumentnummer

NOR12014352

Alte Dokumentnummer

N1199326044J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/91/A11P2/NOR12014352

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