Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen Art. 11 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuweisung der NÖ Umland-Bezirksgerichte Wiens zu NÖ Gerichtshöfen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 91/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 11 § 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Artikel römisch elf
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Artikel römisch eins bis römisch neun am 1. März 1993 und
    2. Ziffer 2
      des Artikel römisch zehn, am 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2012, verfügte Aufhebung von Artikel römisch zehn Paragraph eins, Ziffer eins, tritt mit 1. Juli 2016 mit der Maßgabe in Kraft, dass das Landesgericht St. Pölten im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach Paragraph 4, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,, lediglich für Verfahren zuständig bleibt, die vor dem 1. Juli 2016 beim Bezirksgericht Purkersdorf, beim Landesgericht St. Pölten oder bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingelangt, anhängig gemacht oder behandelt worden sind.
  3. Absatz 3,Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Absatz 2, gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die Änderung des Datums auf 1. Juli 2016 wird mit 1. Juli 2014 wirksam, frühestens jedoch mit einer entsprechenden Anpassung des Inkrafttretens von § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012), BGBl. II Nr. 204/2012 (vgl. Art. 10 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2014).

Schlagworte

Schlußbestimmung

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016

Gesetzesnummer

10001250

Dokumentnummer

NOR40162548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/91/A11P1/NOR40162548

Navigation im Suchergebnis