Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen – Protokoll 44 Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 44

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 53/2006

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

06.12.2005

Außerkrafttretensdatum

08.11.2011

Index

59/04 EU – EWR

Text

  1. Ziffer eins
    Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang römisch acht (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang römisch achtzehn (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang römisch dreizehn (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind.
  2. Ziffer 2
    Binnenmarkt-Schutzklausel
    Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

20004804

Dokumentnummer

NOR40079379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A1/NOR40079379

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