Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind.Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und in den Schutzmechanismen der Übergangsregelungen in Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang römisch acht (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang römisch achtzehn (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang römisch dreizehn (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, und zwar mit den Fristen, dem Anwendungsbereich und den Wirkungen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind.