Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen – Protokoll 33 Art. 1

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 33

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

  1. Absatz eins,Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren überwiesen, so werden, sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, drei Schiedsrichter ernannt.
  2. Absatz 2,Von beiden Seiten eines Streitfalls wird innerhalb von 30 Tagen je ein Schiedsrichter ernannt.
  3. Absatz 3,Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, nicht jedoch dieselbe wie die der beiden ernannten Schiedsrichter besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4,Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erläßt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluß.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007364

Dokumentnummer

NOR12079912

Alte Dokumentnummer

N5199318890L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A1/NOR12079912

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