Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen – Protokoll 27 Art. 1

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 27

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Um eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Gebiet der Vertragsparteien und ihre harmonische Entwicklung zu gewährleisten, befolgen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Regeln:

  1. Litera a
    Ein Informations- und Meinungsaustausch über allgemeinpolitische Fragen wie Durchführung, Anwendung und Auslegung der in dem Abkommen niedergelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen findet regelmäßig oder auf Ersuchen eines Überwachungsorgans statt.
  2. Litera b
    Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde erstellen regelmäßig Berichte über staatliche Beihilfen in ihren jeweiligen Staaten. Diese Berichte werden der jeweils anderen Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt.
  3. Litera c
    Falls das in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannte Verfahren oder das entsprechende in einer Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten zur Einrichtung der EFTA-Überwachungsbehörde dargelegte Verfahren für staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle eingeleitet wird, benachrichtigt die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde die andere Überwachungsbehörde und die betroffenen Parteien, damit diese sich äußern können.
  4. Litera d
    Sobald eine Entscheidung getroffen wird, wird sie der anderen Überwachungsbehörde mitgeteilt.
  5. Litera e
    Die Einleitung des unter Buchstabe c genannten Verfahrens sowie die unter Buchstabe d genannten Entscheidungen werden von der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.
  6. Litera f
    Ungeachtet der Vorschriften dieses Protokolls stellen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde auf Ersuchen der anderen Überwachungsbehörde von Fall zu Fall Informationen über einzelne staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle zur Verfügung und führen einen Meinungsaustausch darüber durch.
  7. Litera g
    Die gemäß Buchstabe f erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007358

Dokumentnummer

NOR12079882

Alte Dokumentnummer

N5199318854L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A1/NOR12079882

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