Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 24
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU – EWR
Text
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
(1)Absatz eins,Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission findet ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht.
(2)Absatz 2,In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfaßten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007355
Dokumentnummer
NOR12079860
Alte Dokumentnummer
N5199318829L