Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erfüllung des Vertrages zwischen Österreich und Niederlande über den Binnenschiffsverkehr
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Strafbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Wer ohne Genehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012233
Dokumentnummer
NOR12153660
Alte Dokumentnummer
N9199318431L