Bundesrecht konsolidiert

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Erfüllung des Vertrages zwischen Österreich und Niederlande über den Binnenschiffsverkehr § 1

Kurztitel

Erfüllung des Vertrages zwischen Österreich und Niederlande über den Binnenschiffsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 900/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Genehmigung der Kabotage

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Beförderung von Personen und Ladung zwischen österreichischen Häfen durch niederländische Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 8 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992,, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt werden und
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung der Kabotage im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der durch diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige, liegt.
  3. Absatz 3,Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Ladung eingeschränkt werden.
  5. Absatz 5,Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Absatz eins, ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012233

Dokumentnummer

NOR12153659

Alte Dokumentnummer

N9199318430L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/900/P1/NOR12153659

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