DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anlage II des Übereinkommens enthält die wichtigsten technischen Bestimmungen der Grundvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern. Anlage römisch zwei des Übereinkommens enthält die wichtigsten technischen Bestimmungen der Grundvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.
Diese Vorschriften wurden kürzlich im Rahmen der Änderung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher angebracht, Anlage II des Übereinkommens anzupassen. Diese Vorschriften wurden kürzlich im Rahmen der Änderung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher angebracht, Anlage römisch zwei des Übereinkommens anzupassen.
Es ist ebenfalls erforderlich, eine bestimmte Anzahl von Formänderungen an der besagten Anlage II vorzunehmen; aus Gründen der Darstellung und der Erleichterung der Lektüre erschien es vernünftig, den gesamten Text der Anlage durch einen neuen Text zu ersetzen. Es ist ebenfalls erforderlich, eine bestimmte Anzahl von Formänderungen an der besagten Anlage römisch zwei vorzunehmen; aus Gründen der Darstellung und der Erleichterung der Lektüre erschien es vernünftig, den gesamten Text der Anlage durch einen neuen Text zu ersetzen.
Im Zusammenhang mit der kürzlich geänderten Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist es angebracht, das Zusatzprotokoll ES-PT über besondere Maßnahmen zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft anzupassen -
BESCHLIESST:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,