Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92 § 0

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.09.1992

Index

59/04 EU - EWR

Titel

BESCHLUSS Nr. 2/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN'' VOM 24. SEPTEMBER 1992 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE II DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
StF: BGBl. Nr. 9/1993

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Stammverordnung

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anlage römisch zwei des Übereinkommens enthält die wichtigsten technischen Bestimmungen der Grundvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.

Diese Vorschriften wurden kürzlich im Rahmen der Änderung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher angebracht, Anlage römisch zwei des Übereinkommens anzupassen.

Es ist ebenfalls erforderlich, eine bestimmte Anzahl von Formänderungen an der besagten Anlage römisch zwei vorzunehmen; aus Gründen der Darstellung und der Erleichterung der Lektüre erschien es vernünftig, den gesamten Text der Anlage durch einen neuen Text zu ersetzen.

Im Zusammenhang mit der kürzlich geänderten Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist es angebracht, das Zusatzprotokoll ES-PT über besondere Maßnahmen zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft anzupassen -

BESCHLIESST:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Gesetzesnummer

10007399

Dokumentnummer

NOR11007521

Alte Dokumentnummer

N5199325161J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/9/P0/NOR11007521

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