Bundesrecht konsolidiert

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Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung Art. 1 § 2

Kurztitel

Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 898/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufgaben, Befugnisse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1986,, bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß Paragraph 140 b, Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Die Austro Control GmbH hat weiters jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.
  2. Absatz 2,Der Austro Control GmbH obliegt ferner im Rahmen von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich bei internationalen Luftfahrtorganisationen, die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von luftfahrtrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie über dessen Anforderung die Erstellung von Gutachten.
  3. Absatz 3,Der Bund kann durch entsprechende Aufträge des zuständigen Bundesministers nach Befassung der Geschäftsführung auch andere behördliche Aufgaben, insbesondere für technische Kontrollen, der Austro Control GmbH übertragen. Sofern solche Aufgaben nicht kostendeckend erfüllt werden können, ist eine entsprechende finanzielle Abdeckung durch den beauftragenden Bundesminister vorzusehen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der der Austro Control GmbH sonst zugewiesenen Aufgaben wird diese ermächtigt, Dienste und Leistungen, welche im Zusammenhang mit den ihr gemäß Absatz eins, übertragenen Aufgaben stehen, national und international anzubieten und zu erbringen, wenn sie dem Gesellschaftszweck entsprechen und geeignet sind, das Unternehmen zu fördern. Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973. Die Austro Control GmbH wird ferner ermächtigt, Unternehmen zu gründen oder Beteiligungen zu erwerben, welche das Unternehmen fördern. Die Erfüllung der in den Absatz eins bis 3 übertragenen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit der Austro Control GmbH gemäß Absatz eins und 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuzurechnen.
  6. Absatz 6,Die Austro Control GmbH und die in Absatz 4, genannten Unternehmen dürfen entgeltliche Leistungen des Flugwetterdienstes an Dritte, welche Daten und Produkte der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik enthalten, nach vorheriger Absprache erbringen. Ausgenommen davon sind Leistungen gemäß Paragraph 119, Litera d, des Luftfahrtgesetzes.
  7. Absatz 7,Allfällige spätere organisatorische Maßnahmen im Zuge einer Zusammenlegung der österreichischen Wetterdienste (Flugwetterdienst, Militärwetterdienst, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) werden durch diese Zuständigkeit nicht berührt.

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10007460

Dokumentnummer

NOR40203966

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/898/A1P2/NOR40203966

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