(1)Absatz eins,Textilerzeugnisse samt Textilfasern gem. der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABL Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1, dürfen im Inland nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn deren Kennzeichnung den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entspricht.Textilerzeugnisse samt Textilfasern gem. der Verordnung (EU) Nr. 1007 aus 2011, über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABL Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1, dürfen im Inland nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn deren Kennzeichnung den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1007 aus 2011, entspricht.