Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HVertrG 1993
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Vergütung, Provision
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Vergütung des Handelsvertreters kann in einer Provision oder einem anderen Entgelt bestehen.
(2)Absatz 2,Soweit nichts anderes vereinbart ist, gebührt dem Handelsvertreter für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft als Vergütung eine Provision. Besteht für den betreffenden Geschäftszweig nicht ein abweichender Handelsbrauch, so wird ein Anspruch auf die Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten nicht erworben.
(3)Absatz 3,Dem Handelsvertreter gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Unternehmer geschlossen worden sind.
(4)Absatz 4,Ist der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet oder für einen bestimmten Kundenkreis als alleiniger Vertreter bestellt, so gebührt ihm im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer oder für diesen mit der zum Gebiet oder zum Kundenkreis des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft geschlossen worden sind.
Schlagworte
Nachweisprovision (Abs. 2 letzter Satz); Nachprovision, Gebietsvertreter, Provision für Direktgeschäfte
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Gesetzesnummer
10003122
Dokumentnummer
NOR12036545
Alte Dokumentnummer
N2199325942J