Bundesrecht konsolidiert

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Handelsvertretergesetz § 8

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Vergütung, Provision

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Vergütung des Handelsvertreters kann in einer Provision oder einem anderen Entgelt bestehen.
  2. Absatz 2,Soweit nichts anderes vereinbart ist, gebührt dem Handelsvertreter für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft als Vergütung eine Provision. Besteht für den betreffenden Geschäftszweig nicht ein abweichender Handelsbrauch, so wird ein Anspruch auf die Provision durch die bloße Namhaftmachung des Dritten nicht erworben.
  3. Absatz 3,Dem Handelsvertreter gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft und dem Unternehmer geschlossen worden sind.
  4. Absatz 4,Ist der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet oder für einen bestimmten Kundenkreis als alleiniger Vertreter bestellt, so gebührt ihm im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer oder für diesen mit der zum Gebiet oder zum Kundenkreis des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft geschlossen worden sind.

Schlagworte

Nachweisprovision (Abs. 2 letzter Satz); Nachprovision, Gebietsvertreter, Provision für Direktgeschäfte

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036545

Alte Dokumentnummer

N2199325942J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P8/NOR12036545

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