Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmakler im Sinn des § 93 HGB.Paragraph 28, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmakler im Sinn des Paragraph 93, HGB.
(2)Absatz 2,Insoweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des HGB und des ABGB in der jeweils geltenden Fassung auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Vertragsverhältnisse anzuwenden.