Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HVertrG 1993
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Beendigung des Vertragsverhältnisses
Fristablauf
§ 20.Paragraph 20,
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Gesetzesnummer
10003122
Dokumentnummer
NOR12036557
Alte Dokumentnummer
N2199325954J