Bundesrecht konsolidiert

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Handelsvertretergesetz § 12

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verhinderung am Verdienst

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Wird der Handelsvertreter vom Unternehmer vertragswidrig gehindert, Provisionen in dem vereinbarten oder nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn die Verhinderung dadurch entstanden ist, daß der Unternehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses sein Unternehmen veräußert oder den Vertrieb der Waren einer gemeinschaftlichen Verkaufsstelle übergeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036549

Alte Dokumentnummer

N2199325946J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P12/NOR12036549

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