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Handelsvertretergesetz § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 11 am 10.10.2026
§ 13 am 10.10.2026
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 01.03.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HVertrG 1993
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Verhinderung am Verdienst
§ 12.
Paragraph 12,
(1)
Absatz eins,
Wird der Handelsvertreter vom Unternehmer vertragswidrig gehindert, Provisionen in dem vereinbarten oder nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
(2)
Absatz 2,
Das gleiche gilt, wenn die Verhinderung dadurch entstanden ist, daß der Unternehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses sein Unternehmen veräußert oder den Vertrieb der Waren einer gemeinschaftlichen Verkaufsstelle übergeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Gesetzesnummer
10003122
Dokumentnummer
NOR12036549
Alte Dokumentnummer
N2199325946J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P12/NOR12036549
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