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Handelsvertretergesetz § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 10 am 06.09.2026
§ 12 am 06.09.2026
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.03.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HVertrG 1993
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Provision nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
§ 11.
Paragraph 11,
(1)
Absatz eins,
Für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, gebührt dem Handelsvertreter eine Provision, wenn und soweit
1.
Ziffer eins
das Geschäft überwiegend auf seine Tätigkeit während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist und der Abschluß innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen ist oder
2.
Ziffer 2
die verbindliche Erklärung des Dritten, das Geschäft schließen zu wollen, noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(2)
Absatz 2,
Ein nachfolgender Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf Provision, wenn diese dem Vorgänger zusteht, es wäre denn, daß die Umstände eine Teilung der Provision zwischen ihm und seinem Vorgänger rechtfertigen.
Schlagworte
Nachprovision
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Gesetzesnummer
10003122
Dokumentnummer
NOR12036548
Alte Dokumentnummer
N2199325945J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P11/NOR12036548
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