Bundesrecht konsolidiert

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Handelsvertretergesetz § 10

Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HVertrG 1993

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Höhe der Provision

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen.
  2. Absatz 2,Nachlässe, die der Unternehmer dem Dritten gewährt hat, dürfen bei Abrechnung der Provision nicht abgezogen werden, es sei denn, sie wurden beim Abschluß des Geschäfts vereinbart oder es besteht darüber im betreffenden Geschäftszweig ein diesbezüglicher Handelsbrauch. Nachlässe bei Barzahlung sind in keinem Fall abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10003122

Dokumentnummer

NOR12036547

Alte Dokumentnummer

N2199325944J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P10/NOR12036547

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