Bundesrecht konsolidiert

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Fertigpackungsverordnung § 2

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 867/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt:

Nennvolumen römisch fünf n

Zulässige Abweichungen

(Plus und Minus)

Milliliter

in % von römisch fünf n

in Milliliter

50

bis

100

 

3

100

bis

200

 

3

200

bis

300

 

6

300

bis

500

 

2

500

bis

1 000

 

10

1 000

bis

5 000

 

1

  1. Absatz 2,Die Fehlergrenzen für das Randvollvolumen sind gleich den Fehlergrenzen für das Nennvolumen.
  2. Absatz 3,Die systematische Ausnutzung der nach Absatz eins, festgelegten Fehlergrenzen ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum muß für alle Flaschen desselben Musters (alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen) annähernd konstant sein.
  4. Absatz 5,Alle Fehlergrenzen und Volumenangaben beziehen sich auf eine Temperatur von 20 ºC.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153636

Alte Dokumentnummer

N9199318352L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/867/P2/NOR12153636

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