Bundesrecht konsolidiert

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Fertigpackungsverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 867/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

22.12.1993

Außerkrafttretensdatum

20.04.2009

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 12, (1) Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

  1. Absatz 2,Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muß der Hersteller die Kontrolle in einer Weise durchführen, daß die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat. Dazu hat der Hersteller nach einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Einfuhr kann der Importeur anstelle einer Messung oder einer Kontrolle auch den Nachweis erbringen, daß er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung übernehmen zu können. Die Eichbehörde hat diese Angaben zu überprüfen und zu bewerten.
  3. Absatz 4,Die Kontroll- oder Meßvorschriften gelten ebenfalls als erfüllt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet und entsprechend gefüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153646

Alte Dokumentnummer

N9199318362L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/867/P12/NOR12153646

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