Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung samt Anlagen gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung samt Anlagen gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt –, kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: