Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder) Art. 12

Kurztitel

Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 866/1993

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 12

Arbeitskreis für Pflegevorsorge

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.
  2. Absatz 2,Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere
    • Strichaufzählung
      Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Pflegevorsorge abzugeben,
    • Strichaufzählung
      Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mindeststandards an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sowie der Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder zu erstatten,
    • Strichaufzählung
      jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen gemeinsamen Jahresbericht über die Pflegevorsorge zu erstellen,
    • Strichaufzählung
      sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die für das Pflegeleistungssystem von gesamtösterreichischer Bedeutung sind oder gemeinsamer Regelung bedürfen.
  3. Absatz 3,Dem Arbeitskreis gehören an:
    • Strichaufzählung
      drei Vertreter des Bundes,
    • Strichaufzählung
      neun Vertreter der Länder,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
    • Strichaufzählung
      drei Vertreter der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.
  4. Absatz 4,Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
  5. Absatz 5,Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  6. Absatz 6,Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.

Schlagworte

Bedarfsplan

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001280

Dokumentnummer

NOR12014706

Alte Dokumentnummer

N1199331399J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/866/A12/NOR12014706

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