Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Änderung Art. 1

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 834/1993

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von

Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 *2) und 16. September 1977 *3) für die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 *4) über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße folgende Änderung vorschlagen:

Anmerkung, Es folgt der Text der Änderung)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 das Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

                                           Bonn, den 19. Oktober 1993

                                                       L.S.

An die Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Bonn

Zl. 42.40.23/24-A/93

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 19. Oktober 1993 - 510.511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,...(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote)...seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.”

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

                                           Bonn, den 29. Oktober 1993

                                                      L.S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1957,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1979,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1979,

*4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1970,

Gesetzesnummer

20000563

Dokumentnummer

NOR40006957

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/834/A1/NOR40006957

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