Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 82/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

10.03.1976

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Titel

(Übersetzung) EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN
(NR: GP XVIII RV 419 AB 751 S. 88. BR: AB 4363 S. 561.)
StF: BGBl. Nr. 82/1993

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 82/1993 *Bosnien-Herzegowina 236/1995 *Dänemark 82/1993 *Deutschland 82/1993 *EWG 82/1993 *Finnland 82/1993 *Frankreich 82/1993 *Griechenland 82/1993 *Großbritannien 82/1993 *Irland 82/1993 *Island 82/1993 *Italien 82/1993 *Kroatien 236/1995 *Luxemburg 82/1993 *Malta 82/1993 *Mazedonien 236/1995 *Niederlande 82/1993 *Norwegen 82/1993*Portugal 82/1993 *Schweden 82/1993 *Schweiz 82/1993 *Slowenien 82/1993 *Spanien 82/1993 *Zypern 82/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

von der Erwägung geleitet, daß es wünschenswert ist, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in modernen Intensivhaltungssystemen, anzunehmen -

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 3, für Österreich mit 23. Juni 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Dänemark (ohne Grönland und Färöer), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey), Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde erklärt, daß sie vorläufig von der gemäß Artikel 12, eingeräumten Möglichkeit, einzelne oder mehrere Gremien zu benennen, die der Ständige Ausschuß um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann, nicht Gebrauch machen werden.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9 Absatz 3 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009

Gesetzesnummer

10010745

Dokumentnummer

NOR11010965

Alte Dokumentnummer

N8199325980J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/82/P0/NOR11010965

Navigation im Suchergebnis