Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 12.Paragraph 12,
Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die in den Paragraphen 5,, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.