Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Körperschaftsteuergesetz 1988

Anmerkung, zu den Paragraphen 2, 5, 6 b, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 21, 22 und 24, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/ 1993, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 12, betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
  1. Ziffer 13
    Die Ziffer eins, 2 a und 3 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, die Ziffer 2 b, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
  2. Ziffer 14
    Am 1. Jänner 1994 bestehende Aktiengesellschaften, die die Voraussetzung des Paragraph 6, b Absatz eins, Ziffer 2, erfüllen und ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins bis 30, Juni 1994 anpassen, gelten im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 14, mit der Anpassung als gegründet.
  3. Ziffer 15
    Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, sind weiterhin auf Ausgaben bzw. gegebenenfalls auf den Überhang der Ausgaben über Einnahmen innerhalb des Veranlagungszeitraumes anzuwenden, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die vor dem 1.Jänner 1994 liegen.
  4. Ziffer 16
    Paragraph 9, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, daß vor dem 1. Jänner 1994 entstandene vororganschaftliche im Jahre 1994 vortragsfähige Verluste um nachfolgende vor dem 1. Jänner 1994 erzielte Gewinne der Gesellschaft zu kürzen sind.
  5. Ziffer 17
    Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen, die nach Paragraph 14, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gebildet wurden, sind bei der Veranlagung für das Jahr 1994 gewinnerhöhend aufzulösen.
  6. Ziffer 18
    Die nach Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 errechnete Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 ist um 10% zu erhöhen. Die Vorauszahlung erhöht sich weiters
    • Strichaufzählung
      bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Gewerbesteuervorauszahlungen, der Vermögensteuer und der Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz und
    • Strichaufzählung
      bei Kreditinstituten überdies um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Sonderabgabe von Banken.
Dies gilt so lange, als eine Vorauszahlung auf der Grundlage der Körperschaftsteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen ist. Die Erhöhung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 und die Folgejahre entfällt bei Kapitalgesellschaften, deren Vorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 nicht mehr als 15 000 S beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12160693

Alte Dokumentnummer

N3199332298J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/818/A3/NOR12160693

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