§ 2. Dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal obliegt es, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche Tätigkeiten in den Fachgebieten Elektrotechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Bautechnik, Energietechnik, Verkehrstechnik, Umwelttechnik und verwandten Techniken durchzuführen. Paragraph 2, Dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal obliegt es, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche Tätigkeiten in den Fachgebieten Elektrotechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Bautechnik, Energietechnik, Verkehrstechnik, Umwelttechnik und verwandten Techniken durchzuführen.