Bundesrecht konsolidiert

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Richtwertgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtwertgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

RichtWG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Kundmachung der Richtwerte

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat die Richtwerte und die ihrer Ermittlung zugrundegelegten Kostenanteile (Paragraph 3, Absatz 2 bis 5), ausgedrückt in Prozentsätzen vom jeweiligen Richtwert, unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirats durch Verordnung festzusetzen. Kommt ein Gutachten des Beirats über die Ermittlung der Richtwerte nicht zustande, so ist der Richtwert vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Richtwert ist erstmals bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes Bundesland festzusetzen und wird mit 1. März 1994 wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR12037196

Alte Dokumentnummer

N2199331727J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/800/P4/NOR12037196

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