Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1994 auf 6,0 vH erhöht.Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 61, Absatz eins und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1994 auf 6,0 vH erhöht.