Die Umstellung des Firmenbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich des im § 2 Z 11 FBG genannten Rechtsträgers (Privatstiftungen) angeordnet.Die Umstellung des Firmenbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich des im Paragraph 2, Ziffer 11, FBG genannten Rechtsträgers (Privatstiftungen) angeordnet.
Diese Verordnung tritt mit dem Privatstiftungsgesetz, BGBl Nr. 694/1993, in Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, in Kraft.