Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

10.12.1992

Index

59/02 EFTA-Länder

Beachte

1. Das Abkommen wurde ab 15. 11. 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt (vgl. § 1 BGBl. Nr. 767/1993) und tritt mit 1. 9. 1994 in Kraft (vgl. BGBl. Nr. 740/1994).
2. Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Titel

(Übersetzung)
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschriften
StF: BGBl. Nr. 753/1993 (NR: GP XVIII RV 958 AB 982 S. 108. BR: AB 4498 S. 567.)

Änderung

BGBl. Nr. 740/1994 (K über Idat)

Vertragsparteien

*Finnland 753/1993 *Island 753/1993 *Liechtenstein 753/1993 *Norwegen 753/1993 *Polen 753/1993 *Schweden 753/1993 *Schweiz 753/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Polen (in der Folge Polen genannt)

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses multilateralen Prozesses zu kooperieren,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Polen im Juni 1990 in Göteborg unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

Fest überzeugt, daß dieses Freihandelsabkommen zusammen mit den Abkommen der Vertragsparteien mit den Europäischen Gemeinschaften die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

Eingedenk der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den EFTA-Staaten und Polen und damit in Anerkennung dessen, daß die Ziele dieses Abkommens durch seine entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,

Zu diesem Zwecke entschlossen, die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abzubauen,

Ihre Bereitschaft bestätigend, die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Der Zeitpunkt der vorläufen Inkraftsetzung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1993, und der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 39, des Abkommens werden gesondert kundgemacht werden.

Dach Mitteilung der Regierung Schwedens wird das Abkommen von folgenden weiteren Staaten provisorisch angewendet:

Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Schweden und Schweiz.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift, dessen
Artikel 5 des Anhanges römisch elf verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  1. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen römisch zwei bis römisch sechs zu Protokoll A, die Tabellen B, D und E zu Anhang römisch drei, die Tabellen römisch eins und römisch zwei zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang römisch sechs, dadurch kundzumachen, daß das Abkommen zur Gänze zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt wird.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in 6 selbständige Vorschriften dokumentiert:
1. Abkommen samt Anhängen einschließlich gemeinsamer Erklärungen (Anlage 17) und Vereinbarungsniederschrift (Anlage 18)
2. Protokoll A zum Abkommen
3. Protokoll B zum Abkommen
4. Protokoll C zum Abkommen
5. Protokoll D zum Abkommen
6. Protokoll E zum Abkommen

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10007462

Dokumentnummer

NOR11007586

Alte Dokumentnummer

N5199332144J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/753/P0/NOR11007586

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