(4)Absatz 4,Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Abs. 1 zu belehren.Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Absatz 2, über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Absatz eins, zu belehren.