Bundesrecht konsolidiert

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AIDS-Gesetz 1993 § 4

Kurztitel

AIDS-Gesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 728/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.10.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Absatz 2, nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine HIV-Infektion vorliegt,
    2. Ziffer 2
      das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatz 2, nicht eindeutig negativ ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Vornahme einer Untersuchung im Sinne des Absatz 2, verweigert wird.
  4. Absatz 4,Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Absatz 2, über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Absatz eins, zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Gesetzesnummer

10010768

Dokumentnummer

NOR12136726

Alte Dokumentnummer

N8199330623J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/728/P4/NOR12136726

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