Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 719/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.10.1993

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, zu den Paragraphen 16 a, 16 b, 16 c, 16 d und 16 e,

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten, sind von der Einhaltung der Bestimmungen des römisch fünf a. Abschnittes solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben oder Gültigkeit haben werden.
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe Buchungen für Pauschalreisen auf der Grundlage der in Absatz 2, angeführten Werbeunterlagen entgegennehmen, sind von der Einhaltung der sie betreffenden Bestimmungen des römisch fünf a. Abschnittes für die Dauer der Gültigkeit der detaillierten Werbeunterlage befreit.

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12161945

Alte Dokumentnummer

N5199330828J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/719/A2/NOR12161945

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