Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu den §§ 16a, 16b, 16c, 16d und 16e,Anmerkung, zu den Paragraphen 16 a, 16 b, 16 c, 16 d und 16 e,
BGBl. Nr. 29/1990)Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,)
(1)Absatz eins,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten, sind von der Einhaltung der Bestimmungen des Va. Abschnittes solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben oder Gültigkeit haben werden.Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten, sind von der Einhaltung der Bestimmungen des römisch fünf a. Abschnittes solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben oder Gültigkeit haben werden.
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe Buchungen für Pauschalreisen auf der Grundlage der in Abs. 2 angeführten Werbeunterlagen entgegennehmen, sind von der Einhaltung der sie betreffenden Bestimmungen des Va. Abschnittes für die Dauer der Gültigkeit der detaillierten Werbeunterlage befreit.Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe Buchungen für Pauschalreisen auf der Grundlage der in Absatz 2, angeführten Werbeunterlagen entgegennehmen, sind von der Einhaltung der sie betreffenden Bestimmungen des römisch fünf a. Abschnittes für die Dauer der Gültigkeit der detaillierten Werbeunterlage befreit.