(2)Absatz 2,Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.