Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Zu Abs. 6: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,
seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7
AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraph 3, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen, gegliedert nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften, und die Umweltverträglichkeitserklärung (Paragraph 6,) in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens, daß für das Vorhaben weitere Anträge erforderlich sind, so hat der Projektwerber/die Projektwerberin den Genehmigungsantrag um diese Anträge zu ergänzen.
  3. Absatz 3Fehlen im Genehmigungsantrag Anträge nach solchen Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz von öffentlichen Interessen dienen, die auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen sind, und holt der Projektwerber/die Projektwerberin solche Anträge nicht innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist nach, ist der Genehmigungsantrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 können an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitwirken und Vorschläge für die Auswahl der jeweiligen Fachgutachter/innen erstatten.
  5. Absatz 5Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist jedenfalls unverzüglich je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
  6. Absatz 6Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub nach Erhalt der Umweltverträglichkeitserklärung dem Projektwerber/der Projektwerberin die Vorlage weiterer Angaben vorzuschreiben.
  7. Absatz 7Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, daß das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, daß diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Projektmodifikationen nicht behoben werden können.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136678

Alte Dokumentnummer

N8199330511J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P5/NOR12136678

Navigation im Suchergebnis