Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 24h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24h

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen

Paragraph 24 h,
  1. Absatz eins,Die Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige gemäß Absatz eins, das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des Paragraph 24 g, Absatz eins, geringfügige Abweichungen genehmigen.
  3. Absatz 3,Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 24 f und 24 g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über. Wurde ein Antrag auf Genehmigung geringfügiger Abweichungen nach Absatz 2, gestellt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang jedoch nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Bescheides.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbescheide richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz 3, nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften und Paragraph 24 f, Absatz 6,
  5. Absatz 5,Die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 2, oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
  7. Absatz 7,Für die Verfahren nach Absatz 2 und 5 gilt Paragraph 23

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40209032

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P24h/NOR40209032

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