(1)Absatz eins,Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und Gegenstand sind gemäß § 44a Abs. 3 AVG zu verlautbaren. Eine Erörterung kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß § 9 Abs. 1 keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben abgegeben wurden.Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und Gegenstand sind gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG zu verlautbaren. Eine Erörterung kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben abgegeben wurden.