Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 24f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24f

Inkrafttretensdatum

11.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Öffentliche Erörterung

Paragraph 24 f,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und Gegenstand sind gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG zu verlautbaren. Eine Erörterung kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben abgegeben wurden.
  2. Absatz 2,Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden, festzuhalten. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P24f/NOR40011183

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