Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Zu Abs. 1 und 2: Erscheint durch § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 3 AVG, BGBl.
Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl.
§ 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Parteistellung haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, jedenfalls aber jene inländischen und ausländischen Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden können und die schriftlich oder bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Wird die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in Abschnitte gegliedert, müssen die Einwendungen bis zum Schluß des betreffenden Verhandlungsabschnittes erhoben werden. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht im Sinne des ersten Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten jedoch die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten oder Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler/innen, der Lehrer/innen und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Hinsichtlich ausländischer Nachbarn/Nachbarinnen gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
  2. Absatz 2,Weist ein Nachbar/eine Nachbarin im Sinn des Absatz eins, der Behörde nach, daß er/sie ohne sein/ihr Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Absatz eins, zu erlangen, so darf er/sie seine/ihre Einwendungen gegen das Vorhaben auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner/ihrer Einwendungen an Partei. Die Einwendungen sind vom Nachbarn/von der Nachbarin binnen zwei Wochen vom Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
  3. Absatz 3,Der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
  4. Absatz 4,Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
  5. Absatz 5,Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigte/r gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste gemäß Absatz 4, jeweils nächstgereihte Person.
  6. Absatz 6,Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136692

Alte Dokumentnummer

N8199330525J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P19/NOR12136692

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