Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 18b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18b

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

Paragraph 18 b,

Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
  2. Ziffer 2
    die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

Im RIS seit

31.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40108729

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P18b/NOR40108729

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