Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
10.08.2000
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3
Zu Abs. 2, 3 und 7: Erscheint durch § 39 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 4
AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise
derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF
BGBl. I Nr. 158/1998.
Text
Verfahren und mündliche Verhandlung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Im Verfahren sind alle Verwaltungsvorschriften, nach denen eine Genehmigung für das Vorhaben beantragt wurde, anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die mündliche Verhandlung kann nach inhaltlichen Kriterien in Abschnitte gegliedert werden. In diesem Fall ist für die mündliche Verhandlung ein Zeitplan zu erstellen.
(4)Absatz 4,Von der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu verständigen:
der Projektwerber/die Projektwerberin,
jene Eigentümer/innen oder sonstige dinglich Berechtigte, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften persönlich zu verständigen sind,
Wasserberechtigte sowie Fischereiberechtigte, wenn durch das Vorhaben in ihre Rechte eingegriffen werden soll und
die Parteien nach § 19 Abs. 3 und 4.die Parteien nach Paragraph 19, Absatz 3 und 4,
(5)Absatz 5,Wird die mündliche Verhandlung gemäß Abs. 3 in Abschnitte gegliedert, hat die Ladung einen Hinweis auf die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.Wird die mündliche Verhandlung gemäß Absatz 3, in Abschnitte gegliedert, hat die Ladung einen Hinweis auf die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.
(6)Absatz 6,Die mündliche Verhandlung ist in einer § 9 Abs. 2 entsprechenden Weise kundzumachen. Wird die mündliche Verhandlung gemäß Abs. 3 in Abschnitte gegliedert, so hat die Kundmachung auch die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen auf welche Weise Parteistellung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erlangen und daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.Die mündliche Verhandlung ist in einer Paragraph 9, Absatz 2, entsprechenden Weise kundzumachen. Wird die mündliche Verhandlung gemäß Absatz 3, in Abschnitte gegliedert, so hat die Kundmachung auch die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen auf welche Weise Parteistellung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erlangen und daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.
(7)Absatz 7,In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien und Beteiligten auch das Recht, Fragen zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136689
Alte Dokumentnummer
N8199330522J