Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Zu Abs. 2, 3 und 7: Erscheint durch § 39 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 4
AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise
derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Verfahren und mündliche Verhandlung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Im Verfahren sind alle Verwaltungsvorschriften, nach denen eine Genehmigung für das Vorhaben beantragt wurde, anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die mündliche Verhandlung kann nach inhaltlichen Kriterien in Abschnitte gegliedert werden. In diesem Fall ist für die mündliche Verhandlung ein Zeitplan zu erstellen.
  4. Absatz 4,Von der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      der Projektwerber/die Projektwerberin,
    2. Ziffer 2
      jene Eigentümer/innen oder sonstige dinglich Berechtigte, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften persönlich zu verständigen sind,
    3. Ziffer 3
      Wasserberechtigte sowie Fischereiberechtigte, wenn durch das Vorhaben in ihre Rechte eingegriffen werden soll und
    4. Ziffer 4
      die Parteien nach Paragraph 19, Absatz 3 und 4,
  5. Absatz 5,Wird die mündliche Verhandlung gemäß Absatz 3, in Abschnitte gegliedert, hat die Ladung einen Hinweis auf die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.
  6. Absatz 6,Die mündliche Verhandlung ist in einer Paragraph 9, Absatz 2, entsprechenden Weise kundzumachen. Wird die mündliche Verhandlung gemäß Absatz 3, in Abschnitte gegliedert, so hat die Kundmachung auch die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen auf welche Weise Parteistellung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erlangen und daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.
  7. Absatz 7,In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien und Beteiligten auch das Recht, Fragen zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136689

Alte Dokumentnummer

N8199330522J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P16/NOR12136689

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