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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

ANHANG 1

UVP-PFLICHTIGE ANLAGEN

  1. Ziffer eins
    Anlagen zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen;
  2. Ziffer 2
    Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr;
  3. Ziffer 3
    Deponien und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle;
  4. Ziffer 4
    Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen zur Sortierung und Aufbereitung, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 100.000 Tonnen pro Jahr, im Fall der thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr;
  5. Ziffer 5
    Abfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3;
  6. Ziffer 6
    Inertstoffdeponien und Baurestmassendeponien bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Paragraph 29, Absatz 18, AWG Deponien
    für Abfälle der Eluatklasse römisch eins nach ÖNORM S 2072 und Deponien
    für Abfälle der Eluatklasse römisch II nach ÖNORM S 2072 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3;
  7. Ziffer 7
    Anlagen, die dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegen, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;
  8. Ziffer 8
    Anlagen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in einem Ausmaß umgegangen wird, das die 50fache Menge des gemäß der Strahlenschutzverordnung 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 47, Anlage 12 unter „Arbeitsplatztype A” angeführten Aktivitätswertes übersteigt;
  9. Ziffer 9
    Anlagen zur Endlagerung von konditionierten radioaktiven Abfällen;
  10. Ziffer 10
    Kernreaktoren, soweit sie nicht vom Atomsperrgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1978,) verboten sind, ausgenommen in Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt;
  11. Ziffer 11
    Teilchenbeschleuniger ab 50 MeV, ausgenommen jene für strahlentherapeutische Zwecke;
  12. Ziffer 12
    der Bau von Eisenbahntrassen, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 24, erfaßten Hochleistungsstrecken, mit einer Länge von mehr als 10 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 10 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;
  13. Ziffer 13
    der Bau von Verschubbahnhöfen mit einem durchschnittlichen Aufkommen von mehr als 1.000 Waggons in 24 Stunden;
  14. Ziffer 14
    - die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 20 Hektar verbunden ist,
    • Strichaufzählung
      die Neuerschließung von Gletscherschigebieten mit Seilbahnen oder Schleppliften;
  15. Ziffer 15
    Rohrleitungsanlagen für den Ferntransport von Öl oder Gas mit einem Durchmesser von mehr als 800 Millimeter;
  16. Ziffer 16
    Der Neubau von Flughäfen und Flugfeldern, ausgenommen Hubschrauberlandeplätzen im öffentlichen Interesse, sowie die Neuerrichtung oder Erweiterung von Pisten, ausgenommen die Neuerrichtung oder Erweiterung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlaß eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305;
  17. Ziffer 17
    Rohstoffgewinnung
    1. Litera a
      im Untertagebau mit
      • Strichaufzählung
        einem Flächenbedarf für zusammenhängende obertägige Bergbauanlagen von mindestens 10 Hektar oder
      • Strichaufzählung
        einer Senkung der Oberfläche von mindestens 3 m;
    2. Litera b
      im Tagbau mit
      • Strichaufzählung
        einer Gewinnung von mindestens 1 Million Tonnen pro Jahr oder
      • Strichaufzählung
        einer offenen Fläche von mindestens 10 Hektar;
  18. Ziffer 18
    Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flußstaue, Ausleitungen) mit einer Engpaßleistung von mehr als 15 MW sowie Kraftwerksketten (Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauräumen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke von zumindest 1 km Länge);
  19. Ziffer 19
    Sammlung und Ableitung von Abwässern inkl. Abwasserreinigungsanlagen mit einer Auslegung von mehr als 200.000 Einwohnergleichwerten (EGW 100) CSB;
  20. Ziffer 20
    Naßbaggerungen in Schottergruben ab einer offenen Fläche von 10 Hektar;
  21. Ziffer 21
    die Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluß (MQ) von mehr als 1 m3 pro Sekunde auf einer Baulänge von mehr als 3 km;
  22. Ziffer 22
    Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 3 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluß (MQ) von mehr als 5 m3 pro Sekunde;
  23. Ziffer 23
    Anlagen zur Erzeugung von Holzzellstoff, Holzschliff, Zellstoff und Zellulose, bei Einsatz des Sulfataufschlußverfahrens jedenfalls, sonst erst ab einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen pro Jahr;
  24. Ziffer 24
    Anlagen zur Erzeugung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mindestens 300.000 Tonnen pro Jahr;
  25. Ziffer 25
    Häfen sowie Kohle- und Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen zugänglich sind;
  26. Ziffer 26
    Massentierhaltungen ab folgender Größe:
    • Strichaufzählung
      42.000 Legehennenplätze
    • Strichaufzählung
      84.000 Junghennenplätze
    • Strichaufzählung
      84.000 Mastgeflügelplätze
    • Strichaufzählung
      1.400 Mastschweineplätze
    • Strichaufzählung
      500 Sauenplätze,
      bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt;
  27. Ziffer 27
    Anlagen zur Kompostierung biogener Abfälle, soweit nicht bereits unter Ziffer 4, erfaßt, mit einer Kapazität von mindestens 100.000 Tonnen pro Jahr;
  28. Ziffer 28
    Anlagen zur industriellen Produktion von Stoffen durch chemische Umwandlung, die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem verfahrenstechnischen Verbund stehen;
  29. Ziffer 29
    Anlagen, in denen gefährliche (Paragraph 2, Absatz 5, ChemG) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe erzeugt, gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, mit einer Kapazität von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr;
  30. Ziffer 30
    Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl samt den zugehörigen Behandlungs- und Bearbeitungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 500.000 Tonnen pro Jahr;
  31. Ziffer 31
    Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen mit einer Produktionskapazität von mehr als 25.000 Tonnen pro Jahr;
  32. Ziffer 32
    Gießereien
    • Strichaufzählung
      für Eisen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200.000 Tonnen pro Jahr,
    • Strichaufzählung
      für Nichteisen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen pro Jahr;
  33. Ziffer 33
    Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Tonnen an Beschichtungsstoffen;
  34. Ziffer 34
    Anlagen zum Rösten und Sintern von Erzen;
  35. Ziffer 35
    Anlagen zur Holzfaser- und Spanplattenproduktion mit einer Produktionskapazität von mehr als 250.000 Tonnen pro Jahr;
  36. Ziffer 36
    Anlagen zur Herstellung von Ziegeln mit einer Produktionskapazität von mehr als 300.000 Tonnen pro Jahr;
  37. Ziffer 37
    Anlagen zur Herstellung von Zement, einschließlich Faserzement, mit einer Produktionskapazität von mehr als 300.000 Tonnen pro Jahr;
  38. Ziffer 38
    Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200.000 Tonnen pro Jahr;
  39. Ziffer 39
    Raffinerien für Erdöl, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen, sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer und Anlagen zur Trockendestillation von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle;
  40. Ziffer 40
    Anlagen zur oberirdischen Lagerung von Erdöl, Erdölprodukten oder Erdgas mit einem geometrischen Fassungsvermögen von mindestens 1 Million m3;
  41. Ziffer 41
    Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: Bei der Asbestzementerzeugung ab einer Produktionskapazität von 10.000 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Jahr - ausgenommen Vorhaben, die der Umrüstung auf asbestfreie Produktion dienen -, bei Reibungsbelägen ab einer Produktionskapazität von 10 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Jahr, bei anderen Verwendungen ab einem Einsatz von 50 Tonnen pro Jahr;
  42. Ziffer 42
    Tierkörperverwertungsanlagen;
  43. Ziffer 43
    Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von mindestens 1 Million Starterbatterien oder Industriezellen pro Jahr;
  44. Ziffer 44
    Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 100.000 Tonnen ölhaltigem Saatgut pro Jahr;
  45. Ziffer 45
    Anlagen zur Gewinnung von Biotreibstoffen, mit einer Produktionskapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr;
  46. Ziffer 46
    Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mindestens 120.000 Tonnen pro Jahr;
  47. Ziffer 47
    Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe;
  48. Ziffer 48
    Starkstromwege gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG mit einer Spannung über 110 kV;
  49. Ziffer 49
    Rodungen ab einer Fläche von 20 Hektar;
  50. Ziffer 50
    Errichtung von Beherbergungsbetrieben samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenanzahl von mehr als 1.000 Betten oder einem Flächenbedarf von mehr als 10 Hektar, außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme.

Schlagworte

BGBl. Nr. 47/1972, BGBl. Nr. 305/1990, Schutzbau, Kohlelände,
Pflanzenschutzbekämpfungsmittel, Behandlungsanlage, Bearbeitung,
Holzfaserplattenproduktion

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136721

Alte Dokumentnummer

N8199330554J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/ANL1/NOR12136721

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