(4)Absatz 4,Im übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 20 Abs. 2 und 3 und § 21 Abs. 2. Hinsichtlich des Auskunftsrechts gilt § 272 HGB sinngemäß.Im übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers Paragraph 20, Absatz 2 und 3 und Paragraph 21, Absatz 2, Hinsichtlich des Auskunftsrechts gilt Paragraph 272, HGB sinngemäß.