Bundesrecht konsolidiert

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Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 20

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Stiftungsprüfer

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen.
  2. Absatz 2,Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
  3. Absatz 3,Der Stiftungsprüfer darf weder Begünstigter noch Mitglied eines anderen Stiftungsorgans, noch Arbeitnehmer der Privatstiftung, noch in einem Unternehmen beschäftigt sein, auf das die Privatstiftung maßgeblichen Einfluß nehmen kann, noch eine dieser Stellungen in den letzten drei Jahren innegehabt haben, noch zusammen mit einer ausgeschlossenen Person seinen Beruf ausüben, noch ein naher Angehöriger (Paragraph 15, Absatz 2,) einer ausgeschlossenen Person sein.
  4. Absatz 4,Für die Vergütung des Stiftungsprüfers gilt Paragraph 270, Absatz 5, HGB sinngemäß.

Anmerkung

Handelsgesetzbuch (HGB) ab 1.1.2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB), vgl. BGBl. I Nr. 120/2005.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037026

Alte Dokumentnummer

N2199330447J

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