Bundesrecht konsolidiert

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Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 14

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 14

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Organe der Privatstiftung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat.
  2. Absatz 2,Die Stifter können weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen.
  3. Absatz 3,Kommt einem Organ gemäß Absatz 2, das Recht zu, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, so ist für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
  4. Absatz 4,Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten, deren Angehörigen (Paragraph 15, Absatz 2,) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Absatz 2, beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.

Schlagworte

gesetzliche Vertretung

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR40124536

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