(4)Absatz 4,Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten, deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Abs. 2 beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten, deren Angehörigen (Paragraph 15, Absatz 2,) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Absatz 2, beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.