Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll E Art. 1

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll E

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 673/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Liechtenstein und die Schweiz können Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und im Falle der Schweiz für das Heer unerläßlich sind, in Zeiten ernster Versorgungsmängel, und deren Erzeugung in Liechtenstein und der Schweiz in unzureichendem Maß erfolgt oder nicht vorhanden ist, und deren Eigenschaften und Natur solcher Art sind, daß eine Pflichtlagerhaltung möglich ist, einem Pflichtlagerhaltungsschema unterwerfen.

Liechtenstein und die Schweiz wenden dieses Schema in einer Weise an, die keine direkte oder indirekte Diskriminierung zwischen von den anderen Abkommenspartnern eingeführten Erzeugnissen und nationalen ähnlichen oder Ersatzerzeugnissen mit sich bringt.

Gesetzesnummer

10007457

Dokumentnummer

NOR12081700

Alte Dokumentnummer

N5199331219J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/673/A1/NOR12081700

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