Bundesrecht konsolidiert

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Mündelsicherheitsverordnung § 1

Kurztitel

Mündelsicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 650/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Sparurkunden über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk „Mündelgeld“ zu versehen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handlungsfähigkeit des Mündels eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

10004779

Dokumentnummer

NOR12052029

Alte Dokumentnummer

N3199317023L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/650/P1/NOR12052029

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