Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien § 0

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 640/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

29.03.1993

Index

59/02 EFTA-Länder

Titel

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift

(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN
(NR: GP XVIII RV 1109 AB 1184 S. 127. BR: AB 4576 S. 573.)
StF: BGBl. Nr. 640/1993

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

*Bulgarien 640/1993 *Liechtenstein 640/1993 *Norwegen 640/1993 *Schweden 640/1993 *Schweiz 640/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Bulgarien (in der Folge Bulgarien genannt),

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren,

In Anbetracht der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien bestehenden Bindungen und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte und in Anerkennung dessen, daß die EFTA-Staaten und Bulgarien diese Bindungen zu stärken und enge und dauerhafte Beziehungen aufzubauen wünschen,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Bulgarien im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, und der Grundfreiheiten, sowie in Erinnerung ihrer Mitgliedschaft beim Europarat,

In Erwägung der Verpflichtung der EFTA-Staaten und Bulgariens gegenüber dem freien Handel und insbesondere den Prinzipien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und damit unter Anerkennung, daß die Ziele dieses Abkommens durch ihre entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,

Zu diesem Zwecke entschlossen, stufenweise eine Freihandelszone zu begründen, indem die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abgebaut werden,

Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 38, Absatz 2, für Österreich mit 1. September 1993 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert:

Bulgarien und Schweden. Folgende Staaten wenden das Abkommen provisorisch an:

Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges römisch neun verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen römisch zwei bis römisch sechs zu Protokoll A, die Tabellen C und D zu Anhang römisch drei, die Tabellen römisch eins und römisch zwei zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang römisch fünf dadurch kundzumachen, daß der Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in 7 selbständige Vorschriften dokumentiert:
1. Abkommen samt Anhängen einschließlich gemeinsamer Erklärung
(Anlage 14) und Vereinbarungsniederschrift (Anlage 15)
2. Protokoll A zum Abkommen
3. Protokoll B zum Abkommen
4. Protokoll C zum Abkommen
5. Protokoll D zum Abkommen
6. Protokoll E zum Abkommen
7. Protokoll F zum Abkommen

Gesetzesnummer

10007287

Dokumentnummer

NOR11007402

Alte Dokumentnummer

N5199313085A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/640/P0/NOR11007402

Navigation im Suchergebnis