Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)
und
die Republik Bulgarien (in der Folge Bulgarien genannt),
In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren,
In Anbetracht der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien bestehenden Bindungen und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte und in Anerkennung dessen, daß die EFTA-Staaten und Bulgarien diese Bindungen zu stärken und enge und dauerhafte Beziehungen aufzubauen wünschen,
Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Bulgarien im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung,
In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,
In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, und der Grundfreiheiten, sowie in Erinnerung ihrer Mitgliedschaft beim Europarat,
In Erwägung der Verpflichtung der EFTA-Staaten und Bulgariens gegenüber dem freien Handel und insbesondere den Prinzipien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,
In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und damit unter Anerkennung, daß die Ziele dieses Abkommens durch ihre entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,
Zu diesem Zwecke entschlossen, stufenweise eine Freihandelszone zu begründen, indem die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abgebaut werden,
Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden,
HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen: